01.08.2022rss_feed

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in der Feststellungklage zur Auslegung des § 12 Abs. 5 DüV

Eine flächenlose Biogasanlage hat im Rahmen einer Feststellungsklage vor dem OVG in Lüneburg überprüfen lassen, ob der Begriff der Verwertung gemäß § 12 Abs. 5 auch die Verwendung des Gärrestes als Düngemittel umfasst. Das OVG in Lüneburg hat dies positiv beschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts in Oldenburg geändert (Az.: 10 LC 247/20).

Das Urteil kann Auswirkungen auf die Ermittlung der Lagerdauer und folglich die vorzuhaltenden Lagerkapazitäten haben. Die bisherigen Landesvorgaben in Bezug auf die Möglichkeiten zur Erfüllung der Anforderungen des § 12 Düngeverordnung haben jedoch auch weiterhin Bestand. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.



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