Tierarztpraxen müssen Sonderkonditionen beim Einkauf von Medikamenten an Landwirte weitergeben

Ein Landwirt muss nicht blind jede Rechnung des Tierarztes akzeptieren. Vielmehr hat er einen Anspruch darauf, zu erfahren, zu welchen Einkaufspreisen die Arzneimittel bezogen werden, um dann zu prüfen, ob die Kosten der Arzneimittel durch den Tierarzt korrekt berechnet worden sind. Zu diesem Ergebnis kommt Rechtsanwalt Dr. Christian Halm Fachanwalt für Agrarrecht. Gerade große Tierarztpraxen würden regelmäßig mit Arzneimittelproduzenten oder Importeuren Sonderkonditionen vereinbaren, die sie an die Landwirte nach der Gebührenordnung für Tierärzte und Tierärztinnen (GOT) weitergeben müssen. HIntergrund ist ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 15.12.2023, Az. 11 O 1460/22) zu einer Klage einer Tierarztpraxis, die sich auf Nutzvieh spezialisiert hat in Höhe von ca. 23.000,00 EUR.



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