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Tierschutzgesetz: Entschließungsantrag von CDU/CSU und SPD angenommen

Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und AfD nahm der Bundestag einen Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen (19/6106) an, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, die alternativen Verfahren zur betäubungslosen Ferkelkastration auf deren Praxisreife zu überprüfen und innerhalb von zwei Jahren alles zu tun, um diese Praxisreife herzustellen. Auch sollen die rechtlichen Voraussetzungen für weitere Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration geschaffen werden. Die Linke und die Grünen stimmten gegen den Entschließungsantrag, die FDP enthielt sich.

Darüber hinaus soll die Regierung dem Bundestag bis Ende Mai 2019 eine Rechtsverordnung zuleiten, die dem geschulten Landwirt die Durchführung der Isoflurannarkose ermöglicht. Bis Ende Juni 2019 sollen die fachlichen Inhalte der notwendigen Schulungen erarbeitet und Schulungsmaterialien und Lehrgänge erstellt werden.

Abgelehnt wurden Anträge der AfD-Fraktion (19/5533) und der FDP-Fraktion (19/4532). Der AfD-Antrag, der die Lokalanästhesie bei Ferkelkastrationen mithilfe des Anästhetikums Lidocain ermöglichen soll, wurde mit der Mehrheit der übrigen Faktionen abgelehnt.


Der Antrag wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (19/6000) angeommen. In namentlicher Abstimmung votierten 421 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 142 lehnten ihn ab, 87 enthielten sich.

Die Beschlussempfehlung enthält mehrere klare Aufträge an die Bundesregierung:

Mit dem Antrag soll die Bundesregierung insbesondere aufgefordert werden, schnellstmöglich eine Methode zur Ferkelkastration zu ermöglichen, die u. a. sowohl der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Landwirte als auch dem Tierschutz in zufriedenstellendem Maße gerecht wird. Lösungen, bei denen es zu erhöhten Ferkelverlusten kommt oder bei denen die Schmerzausschaltung nicht ausreichend gewährleistet ist, sind nicht akzeptabel. Ebenso wenig dürfen die Regularien nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung der deutschen Sauenhalter gegengenüber den europäischen Mitbewerbern führen. Zudem soll die Bundesregierung u. a. aufgefordert werden, in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) verbindliche Maße für den Kastenstand im Deckzentrum festzulegen. Die Mindestlänge der Kastenstände muss sich dabei an der Länge der Tiere von der Schnauze bis zum Schwanzansatz orientieren. Mindestlängen von 220 Zentimeter (cm), wie im Eckpunktepapier (zur Neuregelung der Haltung von Sauen im Deckzentrum) des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vorgesehen, sind abzulehnen, da erstens die Sauen selten eine Länge von 200 cm erreichen und zweitens Umbauten bestehender Deckzentren auf Grund der Mindestbreitenanforderung der Laufgänge sonst unmöglich werden. Um zu verhindern, dass sich die Sauen in der Rausche verletzen, sind in der TierSchNutztVMaximalbreiten für die Kastenstände in einem Bereich von 80 bis 90 Prozent des Stockmaßes der Sau festzulegen.


open_in_newOriginalmeldung (Bundestag)

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