08.06.2021rss_feed

Beschäftigungsmaterial und Raufutter für Schweine

Laut §26 Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung muss allen Schweinen gesundheitlich unbedenkliches Beschäftigungsmaterial angeboten werden, das ab 1.8.2021 zusätzlich organisch und faserreich sein muss. In der Praxis sind aber noch viele Fragen offen, wenn es um organisches und faserreiches Beschäftigungsmaterial und um Raufutter geht. Oft herrscht regelrechte Verwirrung hinsichtlich der Abgrenzung und Anforderungen. Die Pflicht zur Verwendung von Beschäftigungsmaterial betrifft alle Schweinebetriebe, der verpflichtende Einsatz von Raufutter nur die ITW-Betriebe. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet einen Überblick über die verschiedenen Beschäftigungsmaterialien und Raufutter.

Lea Blechmann, BRS, wird zu dem Thema des SuS-Onlineseminars am 15. und 16. Juni 2021 referieren und Fragen beantworten.



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